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OLG Celle, 19.12.1986 - 2 U 55/86 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 1b AbzG ; § 2 AbzG ; § 5 AbzG ; § 774 BGB
Kaufpreis für den Erwerb von Gaststätteninventar; Berufung des Bürgen auf das Fehlen einer Hauptverbindlichkeit; Inventarverkauf als Abzahlungsgeschäft; Rücknahme des Inventars auf Grund Sicherungseigentums ; Unmögliche Regressmöglichkeiten wegen vereinbarter ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kaufpreis für den Erwerb von Gaststätteninventar; Berufung des Bürgen auf das Fehlen einer Hauptverbindlichkeit; Inventarverkauf als Abzahlungsgeschäft; Rücknahme des Inventars auf Grund Sicherungseigentums ; Unmögliche Regressmöglichkeiten wegen vereinbarter ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Lüneburg, 21.01.1986 - 5 O 443/85
- OLG Celle, 19.12.1986 - 2 U 55/86
Papierfundstellen
- NJW-RR 1987, 821
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 12.07.1966 - VI ZR 1/65
Verwendung einer Schätzurkunde für ein Grundstück gegenüber einem Dritten zur …
Auszug aus OLG Celle, 19.12.1986 - 2 U 55/86
Dagegen greift § 5 AbzG durch, wenn die Verkaufsbedingungen im wesentlichen vom Abzahlungsverkäufer vorgeschrieben werden und sich seine tatsächliche Position nicht wesentlich anders darstellt, als wenn er die Kaufsache aufgrund vorbehaltenen Eigentums wieder an sich genommen hätte (BGH WM 1966, 1148 ff.). - BGH, 07.02.1966 - VIII ZR 240/63
Abzahlungskauf
Auszug aus OLG Celle, 19.12.1986 - 2 U 55/86
Dabei wird die beim Abzahlungsverkauf von Gaststätteninventar durch eine Brauerei an den Gastwirt/Mieter typische Interessenlage zu berücksichtigen sein (vgl. BGHZ 45, 111 ff.).
- OLG Stuttgart, 19.02.2001 - 6 U 121/00
Verbraucherkredit - Kündigung - Einwendungsdurchgriff - Verjährung
Die freiwillige Herausgabe oder die Veräußerung durch den Käufer selbst genügen dafür nicht (…von Westphalen, VerbrKrG 2. Aufl. § 13 Rn. 66 und 67; BGH NJW 66, 972; OLG Düsseldorf WM 85, 1431; a. A. OLG Celle NJW-RR 87, 821 für den Fall, daß die Veräußerung der Sache durch den Käufer der Sache nach eine Veräußerung durch den Verkäufer darstellt).